Besuchsrecht

S´Kind wett scho, aber d´Muttr wills nid.

Wie bei der Regelung der Obsorge steht auch beim Besuchsrecht die Orientierung am Kindeswohl im Vordergrund.

Derjenige Elternteil, der mit dem Kind nicht im gemeinsamen Haushalt lebt, hat das Recht auf persönlichen Verkehr mit dem Kind. Das Besuchsrecht ist im Einvernehmen beider Eltern zu regeln. Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, darf in keiner Weise negativ auf das Besuchsrecht des Anderen einwirken. Ein gerichtlich zugesprochenes rechtskräftiges Besuchsrecht kann mit Geldstrafen und notfalls auch mit Beugehaft durchgesetzt werden.

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