Unterhaltsregelung vor der Trennung
Frage
Antwort
Sehr geehrter Herr,
zu Ihrer Anfrage bräuchte ich vorab noch folgende Auskünfte:
- Ist Ihre Gattin berufstätig? Wenn ja, was verdient sie monatlich netto?
- Was verdienen Sie monatlich netto?
- Sind (minderjährige, einkommenslose) Kinder vorhanden (Alter?)
- Wie haben Sie bisher Unterhalt geleistet (Geld, Wohnung?)
Grundsätzlich: bei Trennung ist Unterhalt wie bei aufrechter Ehe zu leisten, allerdings nun praktisch ausschließlich in Geld (wenn zuvor vielleicht teils durch Wohnung und dergleichen). Bei Scheidung könnte sich da – für die Gattin – was ändern, weil für Ehegattenunterhalt Verschulden an Ehezerrüttung maßgeblich; für nicht selbsterhaltungsfähige Kinder ist immer Unterhalt zu bezahlen, zu diskutieren ist da nur die Höhe. Auskunft bitte per vordermann.at.
Mit freundlichen Grüßen
Frage
Meine Gattin ist berufstätig, kann aber aus gesundheitlichen Gründen nur halbtags arbeiten und verdient Netto ca. 400 EUR monatlich. Ich verdiene Netto 1.500 EUR monatlich (Kosten meiner Mietwohnung 500 monatlich incl. Betriebskosten) Meine 18 jährige Tochter ist im zweiten Lehrjahr. Ich habe seit der Trennung monatlich 450 EUR Unterhalt bezahlt. Auf unserem gemeinsam gebauten Haus sind noch Hypotheken von 70.000 EUR .
Hoffe Ihnen gedient zu haben
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
Sehr geehrter Herr,
Ihre Sache ist, obwohl sie einfach aussehen mag, recht komplex. Grundsätzlich ist folgendes zu sagen:
- Bei aufrechter Ehe besteht die Unterhaltspflicht grundsätzlich weiter, und zwar unabhängig von einer räumlichen Trennung;
- grundsätzlich ist unter solchen Umständen Unterhalt in Geld zu leisten;
- Die Höhe richtet sich in ihrem Falle nach den beidseitigen Einkünften; es ist folgende Rechnung anzustellen:
Ihr EK (netto, 14 x)
EK/Gattin (netto, 14 x)
von der Summe beider Einkommen
37 % ,
abz. EK/Gattin
ergibt den unterhaltsanspruch - für die Tochter besteht im 2. Lj wohl noch Sorgepflicht (abhängig von ihrer Entschädigung, die mir nicht bekannt ist), erfahrungsgemäß ca. EUR 100 bis 150,–.
Von daher würde der unterhalt für Gattin und Tochter derzeit schon in etwa passen. Wenn Sie allerdings noch Rückzahlungen auf das – offenbar – von der Gattin (und Tochter) bewohnte Haus leisten, wären diese zu Ihren Gunsten zu berücksichtigen; in diesem Falle würde sich der Geldunterhalt verringeren.
Wir würden Ihnen dringend raten, sich persönlich bei einem Anwalt beraten zu lassen; dabei könnte auch das weitere (Trennung, evt. Scheidung samt Folgen) besprochen werden; es ist dies über mail nicht weiter möglich, wofür wir um Verständnis bitten.
Mit freundlichen Grüßen
www.vordermann.at
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