Kontaktrecht

Ein Beitrag von Maga Chiara Ammann (Juristin)

Grundsätzlich soll das Kontaktrecht jenem Elternteil, der das Kind nicht hauptsächlich in seinem Haushalt betreut, die Möglichkeit geben das verwandtschaftliche Naheverhältnis aufrecht zu erhalten bzw. zu vertiefen. Diese Kontakte sollen zwischen den Eltern und dem Kind einvernehmlich geregelt werden. Es sollte sowohl Zeiten der Freizeit als auch die Betreuung des Kindes im Alltag umfassen.

Gemeinsame Urlaube sind dann möglich, wenn vorher bereits einige Nächtigungen problemlos funktioniert haben und sollten dem Alter, den Bedürfnissen und Wünschen des Kindes angepasst sein. Die Kosten für den Urlaub können nicht vom regelmäßigen Kindesunterhalt abgezogen werden.

Es ist empfehlenswert, Themen oder Probleme, die sich bei der Ausübung der persönlichen Kontakte ergeben könnten (zB. Urlaub nur in Österreich, Europa oder weltweit; Weihnachten, Ostern – wo und wann) im Vorfeld mit einer Vereinbarung, zumindest für eine bestimmte Dauer (z.B. die nächsten zwei Jahre, Altersgrenze,…), zu regeln.

Eine gesetzliche Regelung „was einem genau zusteht“ gibt es nicht. Vielmehr soll individuell auf die Umstände und Lebensgewohnheiten der Beteiligten geachtet und eine geeignete Regelung gefunden werden. Das Kindeswohl steht hier immer an erster Stelle.
Der Elternteil in dessen Haushalt das Kind überwiegend lebt soll diese Kontakte ermöglichen und positiv unterstützen.

Wenn hierzu detailliertere Informationen gewünscht sind, können Sie sich gerne an das EFZ für eine persönliche (Rechts-)Beratung wenden.

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