Obsorge

I bin doch dar Vatr!

Bei der gemeinsamen Obsorge sind die elterlichen Rechte und Pflichten bezüglich Pflege, Erziehung, Vermögensverwaltung und gesetzlicher Vertretung gegenüber den Kindern gleich. Kommt einem Elternteil die alleinige Obsorge zu, so hat der andere Elternteil nur mehr Informations- und Äußerungsrechte. Im Gegensatz zum ehelichen Kind steht die Obsorge des unehelichen Kindes der Mutter alleine zu. Die Vereinbarung der gemeinsamen Obsorge ist aber rechtlich möglich. Nach der Scheidung bleibt es unter der Voraussetzung der übereinstimmenden Antragstellung der Eltern bei der gemeinsamen Obsorge beider Elternteile, bei Wegfall des Einvernehmens kann jeder Elternteil einen Antrag auf Betrauung mit der alleinigen Obsorge stellen. Es besteht aber auch die Möglichkeit sich auf die alleinige Obsorge eines Elternteils zu einigen.

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