Unterhalt

I muss doch o no leaba künna!

Grundsatz ist, dass der an der Ehescheidung schuldige den schuldlosen Teil nach Möglichkeit unterstützen muss, soweit dieser einer solchen Hilfe bedarf. Sind beide Ehegatten gleich schuld an der Scheidung, haben sie gegeneinander prinzipiell keine Unterhaltsansprüche. Es kann aber dem Teil, der nicht in der Lage ist, sich selbst zu ernähren, zu Lasten des Anderen ein Unterhaltsbeitrag zugesprochen werden. Der bisher haushaltsführende Ehegatte, der keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, hat Anspruch auf 33 % des Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen. Für jedes Kind vermindert sich der Unterhaltsanspruch des Ehegatten grundsätzlich um 4 %. Dem unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehepartner mit eigenem Einkommen stehen 40 % des gemeinsamen Einkommens abzüglich seines eigenen Verdienstes zu. Bei der Berechnung des Kindesunterhalts spielt das Einkommen des betreuenden Elternteils jedoch keine Rolle. Der Kindesunterhalt errechnet sich nach Prozentsätzen des Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen, die je nach Alter des Kindes von 16 % bis 22 % gestaffelt sind und sich bei der Unterhaltspflicht für weitere Kinder oder die Ehegattin jeweils um 1 % bis 3 % verringern.

Dem Unterhaltspflichtigen muss aber zumindest ein Betrag verbleiben, der zur Erhaltung seiner Körperkräfte und seiner geistigen Persönlichkeit notwendig ist.

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